Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Deutschen Druckindustrie
I. Geltungsbereich/Vertragsschluß
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes
beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller
als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen
wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die
Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber
berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von
der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung
angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber
veranlaßt sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.
B. per ISDN).
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung
oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag
der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug)
ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber
ohne Skontogewährung angenommen.
Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort
zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer
nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt
werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß
bekanntgewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen,
noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit
einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber
sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befi ndet, die auf
demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz von
der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben
worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die
Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene
Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber
vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem
eines Zulieferes - wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle
höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn
dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann,
anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der
Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt
der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers
ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Im kaufmännischem Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber
angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und
sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur
vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zu.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der
Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer
nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber
verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten
dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach
Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum
stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB
anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den
Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auf-
tragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur
Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die
Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/ Fertigungsreiferklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst
in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche
gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware
zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht
zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend
gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl
unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener
Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung)
verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den
Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und
dem Endprodukt.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber
oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner
Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich
nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen
hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen
Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die
Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt
eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus
Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20
%, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird,
bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.
2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
des Auftragnehmers.
3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb
von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise
geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen,
es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
VIII. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.
B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder
Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden),
sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
IX. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger,
werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung
über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder
seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert.
Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender
Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
X. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von
mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages
Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat
den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im
Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich
Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf
das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist
ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.